Die Corona-Krise wird unter anderem erneut - sofern dies notwendig war - die herausragende Bedeutung der PSA (persönliche Schutzausrüstung) für die Sicherheit der Mitarbeiter bekräftigt.
An erster Stelle in dieser Zeit stehen natürlich die Masken, gefolgt von den anderen PSA für das Gesundheitspersonal, das in diesen dramatischen Wochen in Gefahrensituationen arbeiten muss und daher Handschuhe, Kittel und Schutzbrille benötigt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass mit dem „Gemeinsames Protokoll zur Regelung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus am Arbeitsplatz“ die Sicherheitsprotokolle zum Schutz vor Ansteckung alle Unternehmensrealitäten betreffen, die ihre Tätigkeit während der Corona-Krise fortgesetzt haben und auch in Zukunft weiter fortsetzen werden. Es geht also Unternehmen, die im Gesundheitssektor tätig sind und die daher im betriebsinternen Dokument der Risikobewertung das biologische Risiko bereits bewertet hatten, aber auch branchenfremde Unternehmen, die diese Art von Risiko daher nicht berücksichtigt haben. In diesem Fall ist keine Neuauflage der Risikobewertung vorgesehen, sondern die Erstellung eines spezifischen Sicherheitsprotokolls zum Schutz vor Ansteckung, im Einklang mit dem Dokument der Risikobewertung des Unternehmens (gemäß Dekret des Präsidenten des Ministerrats vom 11. März 2020). Im Dekret wird in Bezug auf die PSA auch betont, dass auch im Handel erhältliche chirurgische Masken als Schutzausrüstung erachtet werden, gemäß Artikel 34 Gesetzesdekret Nr. 9 vom 02.03.2020 und dass angesichts des Mangels an derzeit verfügbaren Masken, auch solche Ausrüstungen verwendet werden können, die nicht mit dem CE-Kennzeichen versehen sind (sofern von der Gesundheitsbehörde zugelassen).
Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die PSA
Insbesondere in dieser heiklen Phase lohnt es sich an einige grundlegende nichtdelegierbare Pflichten des Arbeitsgebers in Bezug auf Sicherheit zu erinnern. Zunächst ist es erforderlich zu unterstreichen, dass er die Risikobewertung mit entsprechender Ausarbeitung des Dokuments der Risikobewertung nicht an Dritte delegieren kann. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber die Ernennung des Leiters des Arbeitsschutzdienstes gegen Risiken delegieren. Der Arbeitgeber ist ferner dafür verantwortlich, die notwendigen PSA zu identifizieren, die den Mitarbeitern auf der Grundlage der zuvor bewerteten Risiken und gemäß den zugewiesenen Befugnissen und Zuständigkeiten übergeben werden. Ferner ist er auch dafür verantwortlich, zu überprüfen, dass die PSA von den Arbeitern tatsächlich verwendet werden.
Die Rolle der Software für das Sicherheitsmanagement
Es besteht kein Zweifel: Die persönliche Schutzausrüstung ist der wichtigste und unverzichtbare Schutz für die Gesundheit der Arbeitnehmer. Es ist daher unerlässlich, dass die Unternehmen für jede Situation die geeignete PSA wählen und ihre Verwendung und Wirksamkeit sowie die Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, die über die Zeit keineswegs statisch sind, überwachen. Hier kommen den Arbeitgebern die besten Sicherheitssoftwarelösungen zu Hilfe: Safety Solution von Zucchetti kann in die Zugangskontroll-Geräte mit RFID-Technologie integriert werden. Sie ermöglichen die ständige Überwachung der tatsächlichen Verwendung der PSA und informieren gleichzeitig auch die Arbeiter beim Zugang zu bestimmten Unternehmensbereichen über die Notwendigkeit spezieller PSA.